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BESUCH IN UNSEREN EINRICHTUNGEN


Sollte ein Besuch erfolgen, bitte einen „Berechtigungs- bzw. Dienstausweis“ verlangen und den Besuch der Verwaltung Hall mitteilen!
Bitte fragt auch um eine Visitenkarte – wegen dem Ansprechpartner!

 

Achtung Datenschutz

„Behörde“: ihr Besuch findet aufgrund von gesetzlichen Informations-Auskunfts-, Einsichts- und Offenlegungspflichten statt – es muss keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterzeichnet werden.
„keine Behörde“: bitte eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit unter-schreiben lassen – Anlage!

Bitte beachtet den Grundsatz der Datenminimierung Art. 5(1)c DSGVO – die Verwendung personenbezogener Daten muss für den Zweck angemessen und auch für den Zweck erheblich und relevant sein – dies bedeutet „nur so wenig Daten als möglich bekannt geben.“

Unangemeldet

Behörden

  1. Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörden – sie ist zur Rechtsbelehrung verpflichtet

Gesetzliche Grundlage: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Im § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) hat die Finanzpolizei folgende Befugnisse:

  • Betretungsrecht
  • Auskunftsrecht
  • Identitätsfeststellung
  • Anhalterecht

Aufgaben:

  • Feststellung illegal beschäftigter Arbeitnehmer
  • Steueraufsicht
  • Kontrolle der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben
  • Überwachung von Sozialversicherungsbetrug
  • Kontrolle der Einhaltung der versicherungsrechtlichen und melderechtlichen Bestimmungen
        des ASVG
  • Kontrolle der Einhaltung der Anzeigepflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
  • Kontrolle der Verstöße gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, der Gewerbe-
        ordnung und des StGB
  • Kontrolle ob Unterentlohnung vorliegt

Sie ist berechtigt von jedermann Auskünfte über die für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

Dies schließt die Verpflichtung mit ein, ihr Urkunden und schriftliche Unterlagen vorzulegen und Einsichtnahme zu gestatten.

  1. Landesrechnungshof

Gesetzliche Grundlage: Tiroler Landesrechnungshofgesetz

Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof überprüft u.a. die widmungsgemäße Verwendung der vom Land Tirol gewährten finanziellen Förderungen.
Es gibt eine Gebarungsprüfung – hier wird vor allem auf ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geachtet
und eine Sonderprüfung – wenn dies der Landtag oder der Finanzkontrollausschuss beschließt.
Seine Befugnisse sind unter § 5 nachzulesen

  1. Arbeitsinspektorat

Gehört zum Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Gesetzliche Grundlage: Arbeitsinspektionsgesetz

Das Betreten unserer Einrichtungen ist jederzeit - angekündigt aber auch unangekündigt -    möglich.
Aufgaben: In allen Belangen des Arbeitsschutzes zu unterstützen und beraten

  • Überprüfung ob die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden
        Menschen eingehalten werden
  • Befragung von Mitarbeitern und Einforderung auch schriftlicher Auskünfte
  • Einsichtnahme in Unterlagen (z.B. Kollektivverträge, Dienstverträge, Gehalts-/Urlaubslisten,
        Arbeitsaufzeichnungen nach dem Arbeitszeitgesetz usw.) samt Kopien
  1. Bewohnervertretung (gilt ausschließlich für Tagesstrukturen)
    Gesetzliche Grundlage: Heimaufenthaltsgesetz

    Bewohnervertretung
    Für uns sind derzeit insgesamt 10 nachfolgend aufgeführte Bewohnervertreter zuständig.

    Julia Auderklamm LLM
    julia.aufderklamm@vertretungsnetz.at

    Julia Kovacs MA
    julia.kovacs@vertretungsnetz.at

    Mag. Martina Danler
    martina.danler@vertretungsnetz.at

    Michael Vogl
    michael.vogl@vertretungsnetz.at

    Mag. Astrid Felkel
    astrid.felkel@vertretungsnetz.at

    Mag. Alexandra Niedermoser
    alexandra.niedermoser@vertretungsnetz.at

    Mag. Magdalena Hagen
    magdalena.hagen@vertretungsnetz.at

    Dr. Erich Wahl
    erich.wahl@vertretungsnetz.at

    Mag. Vanessa Hutle
    vanessa.hutle@vertretungsnetz.at

    Mag. Thomas Knapp
    thomas.knapp@vertretungsnez.at

     Gemäß § 9 des Heimaufenthaltsgesetzes darf der Bewohnervertreter

    • die Einrichtung unangemeldet besuchen,
    • sich von den Klienten einen persönlichen Eindruck verschaffen,
    • mit den Leitern und Mitarbeitern das Vorliegen von Voraussetzungen der Freiheitsbeschrän-
          kung zu besprechen
    • die Interessensvertreter der Klienten befragen und
    • Einsicht in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und sonstige Aufzeichnungen
          über die Klienten nehmen.

    Nur Einsichtnahme – keine Kopien dem Bewohnervertreter mitgeben!

    Weiters muss der Leiter dafür sorgen, dass die Klienten Auskünfte bzw. den Klienten die Möglichkeit gegeben wird, sich mit dem jeweiligen Bewohnervertreter zu besprechen.

    1. Volksanwaltschaft (Opcat)

    Rechtliche Grundlage: Volksanwaltschaftsgesetz

    Volksanwaltschaft

    Ihre Aufgabe ist der Schutz und die Förderung der Menschenrechte.
    Es geht hier auch um Freiheitsbeschränkung aufgrund medikametöser Maßnahmen gem. § 5 Heimaufenthaltsgesetz

Nachfolgend eine namentliche Auflistung der Expertenkommission, welche derzeit für Tirol zuständig ist:

Univ.-Prof. Dr. Verena Murschetz, LL.M. Leitung
 Mag. (FH) David Altacher Mitglied
 Mag.a (FH), Mag.a Michaela Brejia Mitglied
 Erwin Egger Mitglied
 Mag. Dr. Wolfgang Fromherz Mitglied
 Mag.a Elif Gündüz, PhD Mitglied
 Dr. Dominik Kraigher Mitglied
Martha Taschler, MSc Mitglied
 Mag. thomas Thöny, BEd Mitglied

 

  • Diese Expertenkommission hat uneingeschränkten Zutritt zu unseren Einrichtungen
  • Sie kann medizinische Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen
  • Auf Wunsch - Führung vertraulicher Gespräche mit Klienten

Die Kommission orientiert sich bei ihrer Überprüfung an sogenannte Prüfschwerpunkte – das sind jene Themen, auf welche die Kontrollen besonderes Augenmerk legen.

 Einrichtungen fuer Menschen mit Behinderung

Die Volksanwaltschaft kann keine verbindlichen Weisungen erteilen sondern nur Empfehlungen aussprechen. Das Nichteinhalten dieser Empfehlungen ist jedoch schriftlich zu begründen.

  1. Amt der Tiroler Landesregierung

Aufgrund einer Beschwerde eines Klienten bzw. des gesetzlichen Vertreters, Erwachsenen-vertreters ist auch unangemeldet eine Einschau möglich.

Details siehe bitte unter Behörden – Angemeldet

  1. Lebensmittelaufsicht, Marktwesen der Stadt Innsbruck

     (gilt ausschließlich für die BI Innsbruck)

     Gesetzliche Grundlage: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

     bis dato jährlich oder alle 2 Jahre

  • kontrolliert die Hygienerichtlinien,
  • ob die Mitarbeiter in Bezug auf Hygiene geschult werden
  • wie oft Schulungen stattfinden wie auch die
  • Lagerung der Lebensmittel
  1. Gesundheitsamt des Amtes der Tiroler Landesregierung

     Bereich: Lebensmittelaufsicht – Zentrale

     Gesetzliche Grundlage: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Zusätzlich gibt es in jeder Bezirkshauptmannschaft eine separate Lebensmittelaufsicht. Diese kann jederzeit Kontrollen durchführensiehe bitte unten

  1. BH Innsbruck und Innsbruck Land

Zuständig für BI Innsbruck, BI Hall, BI Telfs, AI Absam

 Lebensmittelaufsicht

  1. Lebensmittelaufsicht BH Kitzbühel

Zuständig für BI St. Johann

Gehört zur Abt. Verkehrs- und Baurecht

Leitung Mag. Verena Bortenschlager Tel.-Nr. 05356/62131/6440

 

  1. Lebensmittelaufsicht BH Kufstein

     Zuständig für BI Wörgl

Gehört zur Abt. Grundverkehr und Gesundheitsrecht

Leitung: Dr. Claudia Huber-Wurzenrainer Tel.-Nr. 05372/6066040

  1. EU-Förderung Schloßsiedlung 5 Jahre (LE 14-20)

Rechtliche Grundlage: LE 14-20 – Sonderrichtlinie des Landes Tirol zur Umsetzung von EU-land finanzierten Projektmaßnahmen im Bereich Gesundheit und Soziales im Rahmen des Österreichischen Programmes für ländliche Entwicklung 2014-2020

Vor-Ort-Kontrollen sind auch unangemeldet möglich; der PSP ist verpflichtet diese Kontrollen zuzulassen.

Zusätzlich soll eine informierte Auskunftsperson anwesend sein, die Auskünfte erteilt und Unter-stützung leistet.

Kontrollpersonen können sein: Mitarbeiter des Amtes der Tiroler Landesregierung, der Zahlstelle, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes, der bescheinigenden Stelle für den Rech-nungsabschluss sowie die Organe der EU.

Keine Behörde

  1. Licht ins Dunkel

Bitte eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterschreiben lassen!

Grundlage: Vertrag zur Projektabwicklung abgeschlossen zw. Verein „Licht ins Dunkel“ und PSP Tirol.

Der Verein Licht ins Dunkel hat das Recht Projekte im Originalzustand jederzeit zu besichtigen. Die Prüfung der projektspezifischen Mittelverwendung wurde an die Bonafide Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H. ausgelagert.

Kontrolliert wird:

  • Ordnungsgemäße Projektdurchführung,
  • Angemessenheit der verursachten Kosten
  • Einsichtnahme in Detailunterlagen,
  • Kostenvoranschläge, Fortschrittsberichte, Teilrechnungen usw. um während der Abwicklung über den laufenden Stand der Projektabwicklung informiert zu sein.

Angemeldet

Behörden

  1. Datenschutzbehörde

     Rechtliche Grundlage: Datenschutzgesetz 2018 und DSGVO

Nach Anmeldung hat die Datenschutzbehörde das Recht:

  • Räumlichkeiten in denen Datenverarbeitung vorgenommen wird zu betreten
  • Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen
  • die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen
  • Kopien von Datenträgern im erforderlichen Ausmaß herzustellen
  • Verlangen von Aufklärung über die Datenverarbeitung
  • Einschau in Datenverarbeitungen und in die diesbezüglichen Unterlagen

Wenn durch eine Datenverarbeitung wesentliche Geheimhaltungsinteressen einer betroffenen Person vorliegen, darf sie mit Bescheid die Weiterführung der Datenverarbeitung untersagen.

In ihre Zuständigkeit fällt auch die Verhängung von Geldbußen.

  1. Sozialministeriumsservice (gilt ausschließlich für das Arbeitstraining Transform)

Vertragliche Grundlage: Fördervereinbarung zw. dem Ausgleichstaxfonds vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, vertreten durch das Sozialministeriumservice des Landes Tirol und dem PSP Tirol

Das Sozialministeriumservice ist verpflichtet sämtliche Projekte inhaltlich zu begleiten. Bei mehrjährigen Rahmenverträgen ist einmal jährlich ein Vor-Ort Besuch durchzuführen.

Die Häufigkeit der Prüfungen ist jedoch vom konkreten Objekt und von zusätzliche Kriterien abhängig, die einen intensiven Dialog oder eine häufigere Kontrolle bedürfen.

Bei uns erfolgt derzeit nach Ankündigung einmal jährlich ein Projektbesuch. Ansprechpartnerin ist Frau Mag. Carmen Thoma.

Bei diesem Treffen werden v.a. folgende Punkte besprochen:

  • Entwicklung der Klienten
  • Mitarbeiter Transform (z.B. Personalwechsel)
  • Einhaltung aller Vorgaben des Fördergebers
  1. Amtlicher Pflanzenschutzdienst Tirol- Amt der Tiroler Landesregierung
    (gilt ausschließlich für das Arbeitstraining Transform) in der Regel einmal jährlich
         Rechtliche Grundlage: ISPM 15 Internationaler Standard Erlass – Anforderungen an
         Verpackungsholz-Lieferungen

Zuständig: Abt. Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei
Leiter: DI Thomas Peham

Überprüfung der Unbedenklichkeit betreffend der Holzplatten - Zertifizierung als schädlingsfrei

  1. Amt der Tiroler Landesregierung

Gesetzliche Grundlage: behördliche Aufsicht § 43 Tiroler Teilhabegesetz

Behoerdliche Aufsicht 

Das Amt der Tiroler Landesregierung kündigt grundsätzlich eine Einschau an.

Es gibt keine Richtlinie betreffend Häufigkeit der Besuche.

Eine Einschau erfordert gründliche Vorbereitung unsererseits.

Das Amt der Tiroler Landesregierung beauftragt meistens die fachliche Leitung der zuständigen Abteilung samt Assistenz, einen Bausachverständigen (Fachbereich Baupolizei) betreffend baulicher Überprüfung sowie ein Mitglied der Landessanitätsdirektion.

  • Neben der Betriebsbewilligung gem. § 41 Teilhabegesetz,
  • der Information über die Tagesabläufe der Klienten und der
  • Überprüfung, ob sämtliche Auflagen erfüllt worden sind,
  • erfolgt auch eine Befragung der Mitarbeiter und der Klienten.

Unter anderem wird die Qualifikation der Mitarbeiter überprüft.

Nach der Einschau wird ein Begehungsprotokoll erstellt, welches Auflagen aber auch Empfehlungen beinhaltet.

  1. Bezirkshauptmannschaften Innsbruck Stadt und Land, Kufstein und Kitzbühel

Gesetzliche Grundlage: § 32 Teilhabegesetz – Auskunftsersuchen

Amtshilfe 

Bis dato ausschließlich in der Bereichsstelle Wörgl:

Nach Voranmeldung besucht Frau Erika Fenster von der BH Kufstein die Bereichsstelle Wörgl, spricht mit den Klienten, ob sie mit Leistungen des PSP zufrieden sind und überprüft auch unsere Anträge nach dem Teilhabegesetz.

  1. Landessanitätsdirektion

Gesetzliche Grundlage: Tiroler Teilhabegesetz, Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz

Die Landessanitätsdirektion ist eine Organisationseinheit der Gruppe Gesellschaft, Gesundheit und Soziales des Amtes der Tiroler Landesregierung.

Zu ihren Aufgaben zählen unter anderem:

  • die fachlichen Belange der Gesundheits- und Krankenpflege (Leitung derzeit ADir. Mag. Margit Führer) Pflegereferat – in der Regel ist ein Mitarbeiter der Landessanitätsdirektion bei der Einschau – siehe bitte Pkt 5) dabei.
  • fachliche Angelegenheiten des Gesundheitswesens und der Lebensmittelkontrolle (Leitung derzeit ADir. Reinhold Antoniacomi) – diese ist den Bezirkshauptmannschaften übergeordnet und kann ebenfalls unsere Einrichtungen besuchen.
  1. Baupolizei- Amt der Tiroler Landesregierung – Fachbereichsstelle Baupolizei

Gesetzliche Grundlage Tiroler Bauordnung

Fachbereichsleiter: Dipl. Ing. Thomas Schnitzer-Osl Tel.-Nr. 0512/508/4140

Die Baupolizei schreitet aufgrund der Abweichung des Baues von der Baubewilligung oder auch wegen schlechter Bausubstanz ein.

 

Dies ist oft mit erheblichen Kosten verbunden.

  1. Feuerpolizei

Bezirksverwaltungsbehörden des Amtes der Tiroler Landesregierung

Zuständige Behörde ist prinzipiell der Bürgermeister der jeweiligen Stadt oder Gemeinde

Gesetzliche Grundlage: Tiroler Feuerpolizeigesetz

Feuerpolizei

  1. GPLA-Verfahren – Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben

(gilt ausschließlich für die Verwaltung)

Gesetzliche Grundlage: 2. Abgabenänderungsgesetz 2002

Die Prüfung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen, kann aber auch in der TGKK, beim Finanzamt oder in den Räumlichkeiten des Steuerberaters erfolgen. Dem Prüfer ist ein Raum zur Verfügung zu stellen und auch alle erforderlichen Unterlagen in Form von Büchern und Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Der Prüfer ist befugt jedes Beweismittel zu verwerten und er kann auch Aufzeichnungen, Urkunden und Beweismittel aus anderen Verfahren verwenden und kann auch die Mitarbeiter befragen. Weiters kann er den Betrieb jederzeit besichtigen.

Keine Behörde

  1. Vorstandmitglieder des Vereines PSP Tirol

Grundlage: Vereinsstatuten, Kassaordnung

Aufgrund § 12 der Vereinsstatuten: „… Verwaltung des Vereinsvermögens“ und der Kassaordnung Pkt. 6 können die Vorstandsmitglieder jederzeit, auch unangemeldet die Einrichtungen besuchen und eine Kassaprüfung vornehmen.

Ueberpruefung

 Vorstandsmitglieder sind derzeit: bitte entnehmen Sie diese Information dem Impressum

 

  1. Verband Biokontrolle Tirol – BIKO (gilt ausschließlich für die AI Absam)

Zertifizierungs-Dienstleister für Biokontrolle

  • überprüft wird die Anbaufläche
  • Bodenproben und Pflanzenproben nach den Richtlinien des biologischen Anbaus
  • Mengenflussanalyse – Ernte – Verarbeitung – Verkauf
  • Etiketten
  • Jährliche Einkaufsrechnung betr. Bio-Zukauf

Ansprechpartnerin: Christina Schütz, Tel.-Nr. 0043/59292-3100

  1. Datenschutzbeauftragter

Grundlage: Vertrag über die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten

Herr Dr. Werner Pilgermair ist derzeit unser externer Datenschutzbeauftragter.
Er kann jederzeit, jedoch nach Ankündigung

  • in sämtlichen PSP Einrichtungen, die von uns gesetzten Datenschutzmaßnahmen
    überprüfen,
  • dokumentieren,
  • eventuelle Mängel aufzeigen und Verbesserungen vorschlagen.
  1. Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmedizin (AM)

Gesetzliche Grundlage: Deklaration von Luxemburg und Arbeitnehmerschutzgesetz

www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008910

Derzeit ist Herr Mag. Johannes Haid unsere Sicherheitsfachkraft. Nach Vereinbarung eines Termins – einmal jährlich – begeht er alle Einrichtungen des PSP.

  • Fragen ergeben sich im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, Mutterschutzes, psychosoziale Belastungen usw.
  • Er zeigt mögliche Mängel auf und schlägt Verbesserungen vor
  • Weiters werden aus der Reihe unserer Mitarbeiter 4 geschulte Sicherheitsvertrauens-personen ernannt, deren Aufgabe es ist, Arbeitsschutzprobleme zu erkennen und an deren Lösung mitzuarbeiten.

Derzeit:

Christof Eberl:          Transform und AI Absam                                       Tel. 05223/43666

Marlies Gitterle:        Hall und TZ Egertboden                                        Tel. 05223/54911/6095

Doris Kreuzer:          Innsbruck, Telfs, WP An der Lan und Hohe Munde  Tel. 2/572750/8014

David Sporschill:        St. Johann, WG St. Johann und Wörgl                 Tel. 05332/70511/2054

Aufgaben der Sicherheitsvertraunsperson

Pflichten des Arbeitgebers 

Derzeit ist Herr ……………….………………………. unser Arbeitsmediziner. Nach Vereinbarung eines Termins, in der Regel einmal jährlich begeht er alle Einrichtungen des PSP.

  • Fragen ergeben sich im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, Mutterschutzes, psychosoziale
        Belastungen usw.
  • Er zeigt mögliche Mängel auf und schlägt Verbesserungen vor

 

  1. Brandschutzbeauftragter

Gesetzliche Grundlagen: Tiroler Feuerpolizeigesetz, Arbeitnehmerschutzgesetz, technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz TRVB O 119 www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000173

Brandschutzberatung Karbon wurde mit der Funktion des Brandschutzbeauftragen, vertreten durch Herrn Christian Karbon, betraut.

Aufgaben:

  • einmal im Monat ein Kontrollgang in sämtlichen PSP Einrichtungen und falls erforderlich
  • Dokumentation der Brandschutzmängel

In jeder Bereichsstelle bzw. Einrichtung des PSP gibt es einen durch o.g. Firma geschulten
Brandschutzwart. Dieser ist Ansprechpartner für die Mitarbeiter und Kontaktperson zum Brand-schutzbeauftragten.

Brandschutzwarte zum 25.09.2018

Anna Gufler       Telfs                                          Peter Moser             AI Absam / Transform

Sylvia Sager      WP Hohe Munde                      Carolin Zenkert        Schwaz

Doris Kreuzer    Innsbruck                                  Veronika Sykorova  TZ Egertboden

Sibylle Fierer     WP An der Lan                         Birgit Haller              Wörgl

Marlies Gitterle Hall                                            Noelle Hablützel       St. Johann